Einführung

Geschichte des Betreuungsrechts

Das neue Betreuungsrecht gilt seit dem 1.1.1992. Es hat die Entmündigung, Vormundschaft und Pflegschaft (für Erwachsene) durch die Betreuung (§ 1896 ff. BGB) ersetzt und diese somit zum einzigen Instrument staatlicher Rechtsfürsorge für den schutzbedürftigen Erwachsenen im bürgerlichen Recht gemacht.

Die Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG)

Bevor es das neue Betreuungsrecht gab. gab es statt dessen Vormundschaften und Pflegschaften für erwachsene Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderungen nicht in der Lage waren, ihre Interessen selbst wahrzunehmen.

Der Vormundschaft ging eine Entmündigung voraus, die den Betroffenen entrechtete. Wer entmündigt war, durfte nicht wählen und kein Testament errichten.

Entmündigt werden konnte man wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, Rauschgiftsucht und Verschwendung (§ 6 BGB alter Fassung).

Erfolgte die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, so galt der Betroffene als geschäftsunfähig, er konnte nicht heiraten, keinerlei Geschäfte abschließen; nicht einmal Lebensmittel oder Kleidung konnte er rechtswirksam kaufen. Bei einer Entmündigung aus einem der anderen Gründe konnte der Betroffene solche Handlungen zwar vornehmen, benötigte jedoch für alles die Genehmigung des Vormundes.

Das Verfahren zur Einleitung einer Gebrechlichkeitspflegschaft (§ 1910 BGB alter Fassung) war weniger aufwendig. Es räumte den Betroffenen geringere Verfahrensgarantien ein, war aber auch in seinen Auswirkungen weniger gravierend als die Entmündigung. Seit Jahren gingen die Entmündigungszahlen zurück, die Gesamtzahl der unter Vormundschaft und Pflegschaft stehenden Personen stieg jedoch an, da die Gebrechlichkeitspflegschaft sich (regional unterschiedlich) zu einer Ersatzform für die Vormundschaft entwickelt hatte.

Der Gesetzgeber hatte ursprünglich die Gebrechlichkeitspflegschaft als freiwillige Maßnahme zur Unterstützung gebrechlicher Personen verstanden. Sie sollte nur mit Zustimmung der betroffenen Person einzurichten sein und diese in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränken. Dies war aber im Laufe der letzten Jahrzehnte ins Gegenteil verkehrt worden. Pflegschaften wurden im Regelfall als Zwangspflegschaften geführt, ohne Einwilligung des Betroffenen, denen Unfähigkeit zu einer Verständigung attestiert wurde.

Sozusagen „nebenher“ erfolgte meist eine gerichtliche Feststellung der „natürlichen“ Geschäftsunfähigkeit gem. § 104 Ziffer 2 BGB , das heißt, es wurde festgestellt, dass sich die betroffene Person in einem Zustand befand, der eine freie Willensbestimmung ausschloß. Dies hatte in der Praxis ähnliche Auswirkungen wie die Entmündigung . Auch die unter einer Zwangspflegschaft stehenden Personen entfiel das Wahlrecht.